An einem Fluss, der der Oder zufließt, hat der Müller Arnold seine Wassermühle gebaut. Die Mühle steht auf dem Grund des Grafen Schmettau, der mit dem Müller als Nutzungsentgelt einen Erbzins verabredet. Der Herr von Gersdorff hatte nun auf seinem flussaufwärts gelegenen Gut eine Karpfenzucht eröffnet und zu diesem Behufe den Fluss umleitet. Des Müllers Mühle lag nun trocken und er musste seinem Herrn den Pachtzins schuldig bleiben, er war aber auch der Meinung, dass er für einen trocken liegenden Wasserlauf, den er nicht nutzen konnte, kein Nutzungentgelt zu entrichten hätte.
Wie jeder preußische Gutsherr ist auch der Graf von Schmettau Gerichtsherr eines Patrimonialgerichts, dem die Erledigung aller Streitigkeiten auf des Grafen Grund obliegen. Vor diesem Gericht erstreitet der Graf 1773 gegen den Müller einen Anspruch auf Fortführung der Pachtzinszahlungen. Das Verfahren hatte sich über fünf Jahre erstreckt.
Fünf weitere Jahre dauert die Berufungsverhandlung vor dem Küstriner Kammergericht, und auch dort wird der Anspruch des Grafen bestätigt. 1778 kommt die "Krebsmühle" zur Zwangsversteigerung, wo der Graf sie günstig erwerben kann.
Der Müller wendet sich mit Eingaben an den König, der sich der Sache annimmt. Nach Prüfung des Falles weist er das Landgericht Küstrin an, eine Schadensersatzklage des Müllers anzunehmen. Als aber auch das Landgericht zu Ungunsten des Müllers entscheidet, platzt dem großen Friedrich der Kragen. Er lässt alle beteiligten Richter, die des Patrimonialgerichts, die des Kammergerichts und die des Landgerichts, ihres Amtes entheben, verhaften und in der Feste Spandau arretieren. Bereits kurz danach kursieren auf Flugblättern Auszüge aus dem Protokoll, das der König eigenhändig zur Begründung seines Machtspruches verfasst und mit dem Datum vom 11. Dezember 1779 versehen hat:
„Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.“
Schon vorher hatte er seinem Justizminister mitgeteilt:
"Denn sie müssen nur wissen, daß der geringste Bauer, ja was noch mehr ist, der Bettler eben so wol ein Mensch ist, wie der Höchste, und dem alle Justiz wiederfahren muß, indem vor der Justiz alle Leute gleich sind, es mag seyn ein Prinz der wider einen Bauern klagt, oder auch umgekehrt, so ist der Prinz, vor der Justiz, dem Bauern gleich: Und bey solchen Gelegenheiten muß nur nach der Gerechtigkeit verfahren werden, ohne Ansehen der Person."
Alle Urteile gegen den Müller hob der König auf. Der Müller Arnold, übrigens als Besitzer der alten Bockmühle im Garten von Sancoussi auch unmittelbarer Nachbar des Königs, erhielt seine Wassermühle zurück, der Herr von Gersdorff wurde seines Landratsamtes ledig und zudem dazu verpflichtet, die Karpfenteiche zu zerstören. Die Richter blieben ein gutes Jahr in Haft.
Manchen Quellen zufolge wurde dem König bereits kurz nach dem Eingreifen des Königs offenkundig, dass der Müller gelogen haben musste, da sich zwischen Karpfenteich und Wassermühle eine Schneidemühle befunden haben soll, die nicht durch die Wasserumleitung beeinträchtigt gewesen sei. Sollte dies wahr sein, hätte Friedrich wider besseres Wissen an seinen Entscheidungen festgehalten und die Richter nur aus Sorge um einen Gesichtsverlust ein gutes Jahr in Haft belassen.
Desungeachtet trug sein Engagement für den Müller nachhaltig zu seinem Ruf als eines gerechten König bei, vor dem alle Untertanen gleich gelten, und auch heute zitiert aus besagtem Protokoll noch jeder gern, der vor den Schranken der Gerichte vergeblich gekämpft hat für das, was er für sein gutes Recht gehalten hatte.
Aber auch die ob des tyranischen Eingriffs in die Justiz empörten Richter vergaßen die Angelegenheit nicht. Sie strebten ihre Rehabilitation an, da sie doch nach geltendem, von Friedrich selbst gesetztem Recht entschieden hatten. Bald nach dem Tod Friedrichs des Großen im August 1786 gab denn auch sein Neffe und Nachfolger, Friedrich Wilhelm II., dem Drängen der Richter nach und befahl die Wiederaufnahme des Falles, die dann auch wiederum zu Ungungsten des Müllers ausging. Diplomatisch ließ der neue König verlautbaren, die Müller-Arnoldschen Angelegenheiten seien als die "Folgen eines Irrtums" anzusehen, "wozu der ruhmwürdige Justizeifer unseres in Gott ruhenden Onkels Majestät durch unvollständige, der wahren Lage nicht angemessene Berichte übel unterrichteter und praeoccupierter Personen verleitet worden."